Die Hornussergesellschaft Krauchthal-Hub, mit Sitz in Krauchthal, ist ein Verein im Sinne des Art. 60 und ff des ZGB. Sie, als Mitglied des Eidg. Hornusserverbandes, stellt sich die Aufgabe, das Hornussen, dieser schöne und gesunde Nationalsport zu pflegen und zu fördern und auch das gesellschaftliche Leben zu heben.
Die Gesellschaft besteht aus:
Jeder unbescholtene Bürger kann vom Vorstand aufgenommen werden. Zur Aufnahme ist ein Mehr von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich. Mit dem Eintritt verpflichtet sich jedes Mitglied nach den Statuten, den Mehrheitsbeschlüssen des Vereins sowie nach den Anordnungen des Vorstandes zu handeln und verpflichtet sich, einen an der HV beschlossenen Jahresbeitrag zu leisten. Jedes Mitglied wahrt uneigennützig die Ehre des Vereins.
Passivmitglied kann jede Person werden, die sich um die Bestrebungen der Hornussergesellschaft interessiert und sich bereit erklärt, einen von der HV festgelegten, jährlich wiederkehrenden Beitrag zu leisten. Passivmitglieder sind berechtigt an der HV teilzunehmen, haben aber bei den Geschäften nur beratende Stimme.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind aber beitragsfrei, jedoch ist ein aktives Ehrenmitglied verpflichtet, einen Beitrag von Fr. 100.— zu bezahlen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an der HV, wo auch eine Urkunde überreicht wird. Mitglieder, die während 40 Jahren in der HG Krauchthal-Hub gewesen sind, werden als Ehrenmitglieder aufgenommen.
Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an der HV. Sie haben keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Freimitglieder sind berechtigt an der HV teilzunehmen, haben aber bei den Geschäften nur beratende Stimme.
Schiedsrichter kann jede Person werden, die bereit ist, den Schiedsrichterkurs zu besuchen. Zur Aufnahme ist ein Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Mit dem Eintritt verpflichtet sich jeder Schiedsrichter nach den Statuten, den Mehrheitsbeschlüssen des Vereins sowie nach den Anordnungen des Vorstandes zu handeln. Die Schiedsrichter sind aber beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen, nicht aber die Schuldpflicht für verfallene und laufende Beiträge.
Eine Dispensation ist für ein Jahr möglich.
Die Organe der Gesellschaft sind:
Alljährlich im Januar findet eine ordentliche HV statt. A.o. HV können angeordnet werden, sobald es dringende Geschäfte verlangen oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder das Begehren stellt. Die Einladung erfolgt 20 Tage vorher schriftlich.
Der HV kommen folgende Befugnisse zu:
Sofern nicht mindestens fünf Mitglieder etwas anderes verlangen, erfolgen die Abstimmungen offen. Es gilt die relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ausnahme: Eintritt und Ausschluss, Statutenrevision.
Der Präsident hat den Stichentscheid mit einer zweiten Stimme.
Die Amtsdauer des Vorstandes dauert zwei Jahre.
Die Chargen werden durch die HV erteilt.
Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen zwei anderer Vorstandsmitglieder.
Derselben obliegt:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder anwesend sind.
Der Präsident oder Vizepräsident führen kollektiv zu zweien mit dem Sekretär oder Vizesekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft.
Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt die Gesellschaft in allen Angelegenheiten. Bei mehreren Mannschaften können Verantwortlichkeiten, die den Spielbetrieb betreffen, durch den Vorstand delegiert werden.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Funktionen und besorgt die-selben im Auftrage oder bei Abwesenheit des Präsidenten.
Der Sekretär führt das Protokoll über alle Verhandlungen sowie über alle wichtigen Vorkommnisse im Vereinsleben. Er erledigt alle übrigen Schreibarbeiten.
Der Vizesekretär unterstützt den Sekretär und ist sein Stellvertreter.
Der Kassier besorgt die Einnahmen und die Ausgaben und hat der ordentlichen HV darüber Rechnung abzulegen. Er ist für die pünktliche Einkassierung der Mitgliederbeiträge verantwortlich.
Der Vizekassier unterstützt den Kassier und ist sein Stellvertreter. Er verwaltet die Passivmitglieder.
Der Materialverwalter verwaltet gründlich das der Gesellschaft gehörende Material, zudem ist er verantwortlich für die Sauberkeit und Ordnung im und um das Hornusserhaus.
Der Fähnrich trägt die Fahne, wenn er dazu vom Verein aufgefordert wird. Er ist für die Fahne allein verantwortlich. Er hat die Aufsicht über den Fahnenkasten. Bei Abwesenheit ist er für einen Stellvertreter besorgt.
Der Nachwuchstrainer ist für das Training und den Spielbetrieb der Nachwuchsspieler verantwortlich. Zudem vertritt er die Anliegen der Nachwuchsspieler im Vorstand.
Der Sponsorenverantwortliche ist zum einen für die Sponsoren der Resultatwand und Trainingsanzüge verantwortlich. Er ist im weiteren dafür besorgt, eventuelle, neue Sponsoren zu gewinnen. Weiter ist er verantwortlich, alljährlich die Sponsorengelder in Rechnung zu stellen.
Die zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung sowie die Fonds zu prüfen und der HV schriftlich Antrag zu stellen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach deren Ablauf sind die Revisoren wieder wählbar.
Der Kassa fliessen folgende Einnahmen zu:
Aus diesen Einnahmen werden die laufenden Ausgaben bestritten. Überschüsse sind zinstragend anzulegen.
Die HV legt den Betrag fest, über den der Vorstand jährlich verfügen kann oder der Vorstand stellt zuhanden der HV ein Budget auf.
Je nach Finanzlage kann der Vorstand einen Beitrag an die Festkarte sprechen.
Jedes Mitglied ist gehalten, wenn möglich am Spielbetrieb regelmässig teilzunehmen und hat für sein eigenes Werkzeug zu sorgen.
Jeder Aktivhornusser und Funktionär muss sich auf privater Basis gegen Unfall (inkl. Sportunfälle), Todesfall und Invalidität versichern.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, beim Fernbleiben von obligatorischen Übungen, Wett- und Meisterschaftsspielen, Verbandsfesten und Eidg. Festen, 2 Tage vor dem betreffenden Datum beim Mannschaftsführer zu entschuldigen. Die Entschuldigung für das Schlusshornussen muss 1 Woche vorher gemacht werden. Für die HV muss sich jedes Mitglied 2 Tage vor dem betreffenden Datum beim Präsidenten oder beim Sekretär entschuldigen.
An fleissige Aktivmitglieder können Fleisspreise abgegeben werden.
Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt und schliesst mit dem Kalenderjahr.
Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
Soweit die gegenwärtigen Statuten gegenüber denjenigen des Eidg. Hornusserverbandes unvollständig sind oder denselben wiedersprechen, werden letztere vorbehalten.
Gegenwärtige Statuten treten an Stelle der bisherigen nach Annahme durch die HV sofort in Kraft. Sie können revidiert werden, wenn es zwei Drittel der Aktivmitglieder verlangen. Es können neben denselben im Anhang Spezialreglemente aufgestellt werden.
Der Anhang dieser Statuten kann mit Mehrheitsbeschluss an der HV abgeändert, ergänzt oder ausser Kraft gesetzt werden.
Eine Auflösung der Gesellschaft kann erst stattfinden, wenn weniger als acht Mitglieder beteiligt sind. In diesem Fall ist sämtliches Vereinsvermögen bis zur Gründung einer neuen Gesellschaft, die den gleichen Zwecken huldigt, in Verwahrung des hiesigen Gemeinderates zu geben. Wenn sich innert 20 Jahren keine neue Gesellschaft gründet, so fällt das Vereinsvermögen Armenzwecken zu.
Unkenntnis der Statuten entbindet nicht vor darin enthaltenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Der Vorstand wacht über die Abgabe derselben an alle neueingetretenen Aktivmitglieder.
Diese Statuten wurden genehmigt am 19. Januar 2007 und ersetzen die Statuten von 1982 und alle Revisionen. Alle damit in Widerspruch stehenden, protokollierten Beschlüsse werden gegenstandslos.