Statuten HG Krauchthal-Hub

Gegründet: 1905

Statuten revidiert: 1919, 1982, 2007


1. Zweck der Gesellschaft

§ 1 Zweck

Die Hornussergesellschaft Krauchthal-Hub, mit Sitz in Krauchthal, ist ein Verein im Sinne des Art. 60 und ff des ZGB. Sie, als Mitglied des Eidg. Hornusserverbandes, stellt sich die Aufgabe, das Hornussen, dieser schöne und gesunde Nationalsport zu pflegen und zu fördern und auch das gesellschaftliche Leben zu heben.


2. Mitgliedschaft

§ 2 Mitgliederkategorien

§ 3 Aktivmitglieder

Jeder unbescholtene Bürger kann vom Vorstand aufgenommen werden. Zur Aufnahme ist ein Mehr von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich. Mit dem Eintritt verpflichtet sich jedes Mitglied nach den Statuten, den Mehrheitsbeschlüssen des Vereins sowie nach den Anordnungen des Vorstandes zu handeln und verpflichtet sich, einen an der HV beschlossenen Jahresbeitrag zu leisten. Jedes Mitglied wahrt uneigennützig die Ehre des Vereins.

§ 4 Passivmitglieder

Passivmitglied kann jede Person werden, die sich um die Bestrebungen der Hornussergesellschaft interessiert und sich bereit erklärt, einen von der HV festgelegten, jährlich wiederkehrenden Beitrag zu leisten. Passivmitglieder sind berechtigt an der HV teilzunehmen, haben aber bei den Geschäften nur beratende Stimme.

§ 5 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind aber beitragsfrei, jedoch ist ein aktives Ehrenmitglied verpflichtet, einen Beitrag von Fr. 100.— zu bezahlen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an der HV, wo auch eine Urkunde überreicht wird. Mitglieder, die während 40 Jahren in der HG Krauchthal-Hub gewesen sind, werden als Ehrenmitglieder aufgenommen.

§ 6 Freimitglieder

Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an der HV. Sie haben keine Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Freimitglieder sind berechtigt an der HV teilzunehmen, haben aber bei den Geschäften nur beratende Stimme.

§ 7 Schiedsrichter

Schiedsrichter kann jede Person werden, die bereit ist, den Schiedsrichterkurs zu besuchen. Zur Aufnahme ist ein Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Mit dem Eintritt verpflichtet sich jeder Schiedsrichter nach den Statuten, den Mehrheitsbeschlüssen des Vereins sowie nach den Anordnungen des Vorstandes zu handeln. Die Schiedsrichter sind aber beitragsfrei.

§ 8 Austritt / Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch Tod
  • Durch freiwilligen Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich, bis zum 31. Oktober an den Präsidenten zu richten.  
  • Durch Ausschluss, welcher eine Zweidrittelsmehrheit der HV verlangt. Ein Aktivmitglied, das sich eines unwürdigen, dem Zweck der Hornussergesellschaft zuwiderlaufenden Betragens schuldig macht oder die geforderten Leistungen gegenüber der Hornussergesellschaft nicht erbringt, kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen, nicht aber die Schuldpflicht für verfallene und laufende Beiträge.

§ 9 Dispensation

Eine Dispensation ist für ein Jahr möglich.


3. Organisation

§ 10 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

§ 11 Hauptversammlung (HV)

Alljährlich im Januar findet eine ordentliche HV statt. A.o. HV können angeordnet werden, sobald es dringende Geschäfte verlangen oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder das Begehren stellt. Die Einladung erfolgt 20 Tage vorher schriftlich.

§ 12 Befugnisse der HV

Der HV kommen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl von Stimmenzählern
  2. Protokoll mit Jahresberichten
  3. Abnahme der Jahresrechnung, Finanzkompetenz des Vorstandes 
  4. Bestimmung des Jahresbeitrages und Passivbeitrages
  5. Mutationen
  6. Wahlen
  7. Anträge
  8. Festangelegenheiten
  9. Auszeichnungen 
  10. Ehrungen
  11. Verschiedenes

§ 13 Abstimmungen

Sofern nicht mindestens fünf Mitglieder etwas anderes verlangen, erfolgen die Abstimmungen offen. Es gilt die relative Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ausnahme: Eintritt und Ausschluss, Statutenrevision.

Der Präsident hat den Stichentscheid mit einer zweiten Stimme.

§ 14 Der Vorstand / Verteilung der Chargen

Die Amtsdauer des Vorstandes dauert zwei Jahre.

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär
  • Vizesekretär
  • Kassier
  • Vizekassier
  • Materialverwalter
  • Nachwuchstrainer
  • Sponsorenverantwortlichen
  • Fähnrich
  • Mannschaftsführer (als Beisitzer)

Die Chargen werden durch die HV erteilt.

§ 16 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten oder auf Verlangen zwei anderer Vorstandsmitglieder.

Derselben obliegt:

  1. Die Aufstellung und Vorberatung der Traktanden für die HV
  2. Vollzug der Gesellschaftsbeschlüsse
  3. Mannschaftseinteilung
  4. Anordnung des Spielbetriebes: Meisterschaftsspiele, Verbandsfeste, Eidg. Feste, Wettspiele, Jahresmeisterschaft, Schlusshornussen
  5. Erledigen aller übrigen Geschäfte, welche nicht der HV übertragen sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder anwesend sind.

§ 17 Jahresmeisterschaft

  1. Teilnahmeberechtigt ist jedes Aktivmitglied der Gesellschaft.
  2. Für die Rangordnung ist der Durchschnitt aller in der eingeteilten Mannschaft geschlagenen Streiche massgebend, jedoch davon ausgenommen sind Feste. Zum Durchschnitt zählen nicht: Gruppenmeisterschaft, obligatorische Übungen und Schlusshornussen.
  3. Um preisberechtigt zu sein, muss der Teilnehmer 60% der Streiche aufweisen, von der Mannschaft, bei welcher er eingeteilt ist.
  4. Klassierung: Sämtliche Teilnehmer werden in folgende 6 Gruppen eingeteilt:
    • 01. – 06. = Gruppe A
    • 07. – 13. = Gruppe B
    • 14. – 21. = Gruppe C
    • 22. – 30. = Gruppe D
    • 31. – 40. = Gruppe E
    • Rest        = Gruppe F
    • Von jeder Gruppe wird eine separate Rangliste erstellt. Jedem Ersten wird ein Preis überreicht.
  5. Die Teilnahme ist kostenlos
  6. Einteilung: Für die Gruppenzusammenstellung des folgenden Jahres wird eine Rangliste nach ihrem Durchschnitt erstellt. Diese wird dann nach Art. 4 aufgeteilt. Neueintretende, die von einer anderen Gesellschaft kommen, werden in die Gruppe eingeteilt, die ihrem Durchschnitt entspricht.
  7. Bei Unstimmigkeiten und Fällen, über die das Reglement nichts sagt, entscheidet der Vorstand.

§ 18 Schlusshonussen

  1. Am Schlusshornussen können alle Mitglieder, Nachwuchsspieler sowie mögliche Neuzuzüge der Hornussergesellschaft Krauchthal-Hub teilnehmen
  2. Die Organisation obliegt dem Vorstand
  3. Angeben der Schlagpunkte: Es muss vor dem Spiel geschehen; Der Betrag für den Differenzpunkt wird durch den Vorstand bestimmt
  4. Die Spieleinnahmen vom Schlusshornussen fliessen in die Gesellschaftskasse
  5. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand.

§ 19 Rechtsverbindliche Unterschrift der Gesellschaft

Der Präsident oder Vizepräsident führen kollektiv zu zweien mit dem Sekretär oder Vizesekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft.

§ 20 Aufgaben des Präsidenten

Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt die Gesellschaft in allen Angelegenheiten. Bei mehreren Mannschaften können Verantwortlichkeiten, die den Spielbetrieb betreffen, durch den Vorstand delegiert werden.

§ 21 Vizepräsident

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Funktionen und besorgt die-selben im Auftrage oder bei Abwesenheit des Präsidenten.

§ 22 Der Sekretär

Der Sekretär führt das Protokoll über alle Verhandlungen sowie über alle wichtigen Vorkommnisse im Vereinsleben. Er erledigt alle übrigen Schreibarbeiten.

§ 23 Vizesekretär

Der Vizesekretär unterstützt den Sekretär und ist sein Stellvertreter.

§ 24 Der Kassier

Der Kassier besorgt die Einnahmen und die Ausgaben und hat der ordentlichen HV darüber Rechnung abzulegen. Er ist für die pünktliche Einkassierung der Mitgliederbeiträge verantwortlich.

§ 25 Vizekassier

Der Vizekassier unterstützt den Kassier und ist sein Stellvertreter. Er verwaltet die Passivmitglieder.

§ 26 Der Materialverwalter

Der Materialverwalter verwaltet gründlich das der Gesellschaft gehörende Material, zudem ist er verantwortlich für die Sauberkeit und Ordnung im und um das Hornusserhaus

§ 27 Der Fähnrich

Der Fähnrich trägt die Fahne, wenn er dazu vom Verein aufgefordert wird. Er ist für die Fahne allein verantwortlich. Er hat die Aufsicht über den Fahnenkasten. Bei Abwesenheit ist er für einen Stellvertreter besorgt.

§ 28 Der Nachwuchstrainer

Der Nachwuchstrainer ist für das Training und den Spielbetrieb der Nachwuchsspieler verantwortlich. Zudem vertritt er die Anliegen der Nachwuchsspieler im Vorstand.

§ 29 Der Sponsorenverantwortliche

Der Sponsorenverantwortliche ist zum einen für die Sponsoren der Resultatwand und Trainingsanzüge verantwortlich. Er ist im weiteren dafür besorgt, eventuelle, neue Sponsoren zu gewinnen. Weiter ist er verantwortlich, alljährlich die Sponsorengelder in Rechnung zu stellen.

§ 30 Die Rechnungsrevisoren

Die zwei Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung sowie die Fonds zu prüfen und der HV schriftlich Antrag zu stellen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach deren Ablauf sind die Revisoren wieder wählbar.


4. Kassawesen

§ 31 Einnahmen

Der Kassa fliessen folgende Einnahmen zu:

  1. Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder und Passivbeiträge
  2. Wirtschaft auf dem Spielplatz, Festanlässe
  3. Riesgelder
  4. Sponsorengelder
  5. Geschenke usw.

§ 32 Ausgaben

Aus diesen Einnahmen werden die laufenden Ausgaben bestritten. Überschüsse sind zinstragend anzulegen.

§ 33 Ausserordentliche Ausgaben

Die HV legt den Betrag fest, über den der Vorstand jährlich verfügen kann oder der Vorstand stellt zuhanden der HV ein Budget auf.

§ 34 Beitrag an die Festkarte

Je nach Finanzlage kann der Vorstand einen Beitrag an die Festkarte sprechen.


5. Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 35 Teilnahme am Spielbetrieb

Jedes Mitglied ist gehalten, wenn möglich am Spielbetrieb regelmässig teilzunehmen und hat für sein eigenes Werkzeug zu sorgen.

§ 36 Versicherung

Jeder Aktivhornusser und Funktionär muss sich auf privater Basis gegen Unfall (inkl. Sportunfälle), Todesfall und Invalidität versichern.

§ 37 Entschuldigungen

Jedes Mitglied verpflichtet sich, beim Fernbleiben von obligatorischen Übungen, Wett- und Meisterschaftsspielen, Verbandsfesten und Eidg. Festen, 2 Tage vor dem betreffenden Datum beim Mannschaftsführer zu entschuldigen. Die Entschuldigung für das Schlusshornussen muss 1 Woche vorher gemacht werden. Für die HV muss sich jedes Mitglied 2 Tage vor dem betreffenden Datum beim Präsidenten oder beim Sekretär entschuldigen.

§ 38 Fleisspreise

An fleissige Aktivmitglieder können Fleisspreise abgegeben werden.

  1. Fleisspreisberechtigt ist jedes Aktivmitglied der Gesellschaft.
  2. Den Fleisspreis erhalten all diejenigen, die 90% (aufgerundet) der Spiele oder obligatorischen Übungen besuchen, die auf dem Jahresprogramm der einzelnen Mannschaften aufgeführt sind.
  3. Ins Jahresprogramm werden auch die ausserordentlichen Spiele aufgenommen, welche durch den Vorstand spätestens 2 Wochen vor Spieltermin bekannt gegeben werden.
  4. Versäumte Spiele können in keiner anderen Mannschaft nachgeholt werden. Ausnahme: Verbandsfeste und Eidg. Feste.
  5. Folgende Fleisspreise kommen zur Abgabe:
    • zweimalige Fleisspreisberechtigung = 1 Fleissbecher
    • Nach 6 Fleissbechern und anschliessend fünfmaliger Fleisspreisberechtigung = 1/2l Walliserkanne
    • nach der Walliserkanne und zehnmaliger Fleisspreisberechtigung = 30cm Zinnplateau
  6. Wenn ein Aktivmitglied alle Fleisspreise bis zum Zinnplateau bezogen hat, wird kein Fleisspreis mehr abgegeben, jedoch weiter aufgeführt und an der HV bekannt gegeben.
  7. Bei Unstimmigkeiten und Fällen, über die das Reglement nichts sagt, entscheidet der Vorstand.
  8. Die Teilnahme an der HV zählt zum Fleisspreis.

5. ALlgemeine Bestimmungen

§ 39 Vereins- und Rechnungsjahr

Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt und schliesst mit dem Kalenderjahr.

§ 40 Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.

§ 41 Statuten gegenüber dem Eidg. Hornusserverband

Soweit die gegenwärtigen Statuten gegenüber denjenigen des Eidg. Hornusserverbandes unvollständig sind oder denselben wiedersprechen, werden letztere vorbehalten.

§ 42 In Kraft treten / Revision

Gegenwärtige Statuten treten an Stelle der bisherigen nach Annahme durch die HV sofort in Kraft. Sie können revidiert werden, wenn es zwei Drittel der Aktivmitglieder verlangen. Es können neben denselben im Anhang Spezialreglemente aufgestellt werden.

§ 43 Anhang

Der Anhang dieser Statuten kann mit Mehrheitsbeschluss an der HV abgeändert, ergänzt oder ausser Kraft gesetzt werden.

§ 44 Auflösung der Gesellschaft

Eine Auflösung der Gesellschaft kann erst stattfinden, wenn weniger als acht Mitglieder beteiligt sind. In diesem Fall ist sämtliches Vereinsvermögen bis zur Gründung einer neuen Gesellschaft, die den gleichen Zwecken huldigt, in Verwahrung des hiesigen Gemeinderates zu geben. Wenn sich innert 20 Jahren keine neue Gesellschaft gründet, so fällt das Vereinsvermögen Armenzwecken zu.

§ 45 Unkenntnis der Statuten

Unkenntnis der Statuten entbindet nicht vor darin enthaltenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Der Vorstand wacht über die Abgabe derselben an alle neueingetretenen Aktivmitglieder.

§ 46 Genehmigung

Diese Statuten wurden genehmigt am 19. Januar 2007 und ersetzen die Statuten von 1982 und alle Revisionen. Alle damit in Widerspruch stehenden, protokollierten Beschlüsse werden gegenstandslos.